Allgemeine Geschäftsbedingungen

Verkaufs-, Liefer- und Zahlungsbedingungen der WTA UNISOL GmbH

Präambel
Diese Bedingungen werden Inhalt des Vertrages für Lieferungen und Leistungen (nachfolgend zusammenfassend „Lieferung“). Die andere Vertragspartei wird nachfolgend als Käufer bezeichnet.

 

1. Allgemeines, Maßgebende Bedingungen
1.1. Für alle Angebote, Abschlüsse und Lieferung gelten diese Bedingungen in der jeweils neusten Fassung ohne dass das bei Vertragsabschluss ausdrücklich erwähnt oder vereinbart werden muss. Dies gilt auch für Folgegeschäfte.
1.2. Entgegenstehende oder abweichende Lieferbedingungen (auch allgemeine
Geschäftsbedingungen des Käufers) oder sonstige Einschränkungen werden nicht anerkannt, es sei
denn die WTA UNISOL hat diesen ausdrücklich und schriftlich zugestimmt.
1.3. Die vorbehaltlose Lieferung stellt keine Anerkennung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Käufers dar.
1.4. Der Käufer darf Ansprüche aus mit uns geschlossenen Rechtsgeschäften nur mit unserer ausdrücklichen Zustimmung abtreten.

 

2. Angebote; Angebotsunterlagen und Vertragsabschluss
2.1. Unsere Angebote ind freibleibend. Ihre Bindungswirkung ist ausgeschlossen.
2.2. Ein Vertrag kommt erst durch unsere schriftliche Auftragsbestätigung oder die Ausführung des Auftrages durch uns zustande. Auftragsbestätigungen können per Brief, Telefax oder Mail erfolgen. Das Telefaxsendeprotokoll gilt als Beweis des Zugangs. Eine vom uns erteilte Rechnung gilt ebenfalls als Bestätigung.
2.3. Entsprechend gelten diese Bedingungen auch für Vertragsergänzungen, Vertragsanpassungen oder Nachträge.
2.4. Alle Verkaufsunterlagen, Kostenvoranschläge, Zeichnungen, Spezifizierungen und Preislisten sind streng vertraulich zu behandeln und dürfen Dritten nicht – auch nicht auszugsweise – zugänglich gemacht werden. Wir behalten uns alle Eigentums- und Urheberrechte vor.
2.5. Der Käufer übernimmt die volle Verantwortung für von ihm zu liefernde Unterlagen. Hinsichtlich der Genauigkeit der Bestellung trägt der Käufer die Verantwortung, und der Käufer ist dafür
verantwortlich, uns jegliche erforderliche Information
bezüglich der bestellten Ware in angemessener Zeit zukommen zu lassen, damit wir die Bestellung vertragsgemäß ausgefühen können.
2.6. Müssen die Waren durch uns hergestellt oder sonst wie ver- bzw. bearbeitet werden und hat der Käufer hierfür eine Spezifizierung vorgelegt, hat der Käufer uns von jeglichem Verlust, Schaden, Kosten oder sonstigen Ausgaben freizuhalten, die dieser zu zahlen hat oder zu zahlen bereit ist, weil sich die vertragliche Ver- oder Bearbeitung der Ware aufgrund der Spezifizierung des Käufer als Verletzung eines Patents, Copyright, Warenzeichens oder sonstigem Schutzrecht eines Dritten herausgestellt hat.
2.7. Wir behalten uns das Recht vor, die Warenbeschreibung im Hinblick auf die Spezifizierung insoweit abzuändern, als gesetzliche Erfordernisse zu berücksichtigen sind, soweit durch diese Änderung keine Verschlechterung der Bestellung hinsichtlich Qualität und Brauchbarkeit auftritt.

 

3. Umfang der Lieferung
3.1. Der Umfang der Lieferung wird in unserer Auftragsbestätigung endgültig und abschließend fixiert. Nachträge, Änderungen oder vergleichbares bedürfen unserer schriftlichen Bestätigung
3.2. Beratungen unserer Mitarbeiter, insbesondere der Mitarbeiter im Innen- und Außendienst, erfolgen nach bestem Wissen und nach dem Stand der Technik und sind auf normale Betriebsverhältnisse abgestellt. Die Haftungsbeschränkung der nachstehenden Ziffer 8.7 bis 8.9 und 9 gilt auch für den Fall einer etwaigen Haftung aufgrund unserer Beratung.

3.3. Maße, Gewichte, Abbildungen und Zeichnungen, insbesondere für wassertechnische Anlagen, sind für die Ausführung nur verbindlich, wenn diese schriftlich ausdrücklich und beiderseitig bestätigt werden.
3.4. Die technischen Eigenschaften der Produkte, insbesondere der Umfang der Betriebserlaubnis und zulässiger Einsatzbedingungen, ergeben sich aus unseren technischen Unterlagen. Sollten sich die Einsatzbedingungen, insbesondere die Wasserverhältnisse, in der Zeit zwischen dem unserem Angebot und der Lieferung ändern, ist der Käufer verpflichtet, dies schriftlich mitzuteilen.
3.5. Auf- und Einbauarbeiten sowie die Erstellung von eventuell aufgrund des Einsatzzwecks, der Einsatzdauer und/oder des Einsatzortes notwendig werdenden Prüfzeugnissen und Statik Nachweisen sind nicht im Lieferumfang enthalten, es sei denn, dies ist ausdrücklich vereinbart. Sie sind dann als besondere Leistungen zusätzlich zu vergüten.

Auftragsbestätigung endgültig und abschließend fixiert. Nachträge, Änderungen oder vergleichbares bedürfen unserer schriftlichen Bestätigung.

 

4. Versand
4.1. Soweit nicht ausdrücklich schriftlich etwas Anderes vereinbart ist, gilt grundsätzlich Lieferung FCA (Incoterms 2010) als vereinbart. Unsere vertragliche Leistung gilt vorbehaltlich einer abweichenden schriftlichen Vereinbarung mit Übergabe der Ware an den Transporteuer ab Werk als erfüllt. Die Ware reist stets unversichert und in jedem Fall auf Gefahr des Käufers. Dies gilt auch bei frachtfreier Lieferung und unabhängig davon, welches Transportmittel verwendet wird. Eine Transportversicherung wird nur auf ausdrücklichen Wunsch des Käufers abgeschlossen. Hieraus erwachsende Kosten gehen alleine zu Lasten des Käufers.
4.2. Die Wahl des Versandortes und des Beförderungsweges sowie Transportmittels erfolgt mangels abweichender schriftlicher Vereinbarung durch uns nach bestem Ermessen, ohne Übernahme einer Haftung für billigste und schnellste Beförderung.
4.3. Stellt der Käufer das Transportmittel, so ist er für die pünktliche Bereitstellung verantwortlich. Etwaige Verspätungen sind uns rechtzeitig mitzuteilen. Daraus entstehende Kosten zuzüglich trägt der Käufer.

 

5. Lieferfrist, Lieferzeit, Höhere Gewalt, Lieferverzug
5.1. Angegebene Liefer- und Abladezeiten sind stets unverbindlich, wenn nicht ausdrücklich schriftlich etwas Anderes vereinbart wird.
5.2. Einseitige durch den Käufer vorgegebene Lieferfristen/Lieferzeiten werden nicht Vertragsbestandteil.
5.3. Die Lieferfrist beginnt mit unserer schriftlichen Auftragsbestätigung, jedoch nicht bevor sämtliche Einzelheiten der Ausführung klargestellt und beide Teile über alle Bedingungen des Vertrages einig sind und die entsprechenden Baufreiheiten und gegebenenfalls die behördlichen Genehmigungen vorliegen, und bezieht sich auf die Fertigstellung im Werk. Ihre Einhaltung setzt die rechtzeitige Erfüllung der Vertragspflichten des Käufers, insbesondere der Zahlungsbedingungen voraus. Werden diese Voraussetzungen nicht rechtzeitig durch den Käufer erfüllt, so verlängert sich die Frist angemessen.

5.4. Eine angemessene Fristverlängerung tritt auch ein, wenn die Nichteinhaltung der Frist auf höherer Gewalt beruht. Als höhere Gewalt gelten insbesondere Mobilmachung, Krieg, Aufruhr, Streik, Aussperrung, Eingriffe von hoher Hand oder der Eintritt sonstiger unvorhergesehener Hindernisse, die nicht schuldhaft durch uns verursacht wurden. Dies gilt ebenso, wenn die Hindernisse während eines Lieferverzugs auftreten.
5.5. Eine angemessene Fristverlängerung tritt auch bei einem bei Vertragsabschluss nicht absehbaren Rohstoffmangel oder nicht vom uns absehbaren Lieferstörungen, insbesondere für Energie, Betriebsmittel und Wasser, ein. Sind wir auch nach angemessener Fristverlängerung nicht in der Lage zu liefern, so ist jede Vertragspartei zum Rücktritt berechtigt. Schadensersatzansprüche des Käufers sind ausgeschlossen.
5.6. Eine angemessene Fristverlängerung tritt auch ein, wenn behördliche Genehmigungen oder sonstige für die Ausführungen der Lieferung erforderliche Genehmigungen (z.B. Ein- oder Ausfuhrgenehmigungen) oder Angaben des Käufers nicht rechtzeitig eingehen oder einer nachträglichen Änderung des Auftrags durch den Käufer.
5.7. Wir sind zu Teillieferungen berechtigt, wenn nichts anderweitiges ausdrücklich schriftlich vereinbart ist.
5.8. Wird eine vereinbarte Liefer- oder Abladezeit überschritten, ohne dass ein Lieferhemmnis gem. vorstehenden Ziffern 5.3, 5.4 und 5.5 vorliegt, so hat uns der Käufer schriftlich eine angemessene Nachfrist von mindestens zwei Wochen einzuräumen.
5.9. Wird auch diese Nachfrist von uns schuldhaft nicht eingehalten, ist der Käufer nicht zur Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen aus Nichterfüllung oder Verzug, berechtigt, es sei denn, dass uns Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit trifft. Das Recht des Käufers zum Rücktritt nach fruchtlosem Ablauf einer gesetzten Nachfrist bleibt unberührt
5.10. Verzögert sich der Versand auf Wunsch des Käufers, so ist ab Anzeige der Versandbereitschaft Lagergeld in Höhe mindestens von 1,5 % des Rechnungsbetrages bzw. maximal der tatsächlich anfallenden Lagerkosten + 10% Gemeinkostenzuschlag für jeden angefangenen Monat (für Zinsen, Lagerkosten und Versicherungen) vom Käufer zu zahlen.
5.11. Wird eine Werkleistung geschuldet und verzögert sich die Fertigstellung durch Umstände die wir nicht zu vertreten hat, haben wir gegenüber dem Käufer Anspruch auf Ersatz der Mehraufwendungen zzgl. 10% Gemeinkostenzuschlag.

 

6. Annahmeverzug
Sollte es beim Käufer zu Annahmeverzug oder nicht vereinbarungsgemäßer Abnahme oder anderen Mitwirkungspflichtverletzungen kommen, so können wir für den entstandenen Schaden und/oder mögliche Mehraufwendungen Schadensersatz verlangen.
6.2. Bei Eintritt des Annahmeverzuges wie zuvor beschrieben geht das Risiko des zufälligen Unterganges oder der zufälligen Verschlechterung auf den Käufer über.

 

7. Verzugsfolgen
Der Käufer verpflichtet sich zur Zahlung eines pauschalierten Schadenersatzes in Höhe von 5% der Vertragssumme, wenn er in Annahmeverzug kommt. Weitergehende Ansprüche unsererseits bleiben hiervon unberührt.

 

8. Gewährleistung
8.1. Wir sichern zu, dass die von uns hergestellte Ware frei von Material- und Verarbeitungsfehlern ist und gemäß unseren Spezifikationen und soweit vereinbart den Vorgaben des Käufers gefertigt ist.
8.2. Wir übernehmen keine Verantwortung dafür, dass die Ware für einen bestimmten Zweck geeignet ist, es sei denn, wir haben dieser Haftung ausdrücklich zugestimmt.
8.3. Mängelrügen sind vom Käufer unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb einer Woche nach Ablieferung beim Käufer, bei versteckten Mängeln unverzüglich nach deren Entdeckung, uns schriftlich anzuzeigen. Dies gilt gleichermaßen auch für unvollständige Lieferungen.
8.4. Für Mängel leisten wir in der Weise Gewähr, dass er nach unserer Wahl die Lieferung unentgeltlich nachbessert oder neuliefert wird.
8.5. Bei Feststellung von Mängeln muss uns die Möglichkeit der Überprüfung eingeräumt werden.
8.6. Bei berechtigten Mängelrügen hat der Käufer uns zur Nacherfüllung eine angemessene Zeit und Gelegenheit zu gewähren. Verstreicht eine gesetzte angemessene Nachfrist ohne den Mangel zu beseitigen oder wird die Nacherfüllung, so hat der Käufer nach seiner Wahl das Recht, vom Vertrag zurückzutreten oder die vereinbarte Vergütung zu mindern.
8.7. Die Gewährleistung erstreckt sich nicht auf natürliche Abnutzung oder Verschleiß, ferner nicht auf Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, mutwilliger Beschädigung, mangelhafter Arbeiten Dritter, unsachgemäßer Montage oder Lagerung sowie vergleichbarer sonstiger Ursachen ohne, dass hierfür wir verantwortlich sind, entstehen.
8.8. Bei vom Kunden oder einem unbefugten Dritten vorgenommene Änderungen und Instandsetzungs- arbeiten wird die Gewährleistung für daraus entstehende Folgen aufgehoben.
8.9. Soweit vertraglich nichts Anderweitiges schriftlich vereinbart ist, beträgt die Gewährleistungsfrist 1 Jahr. Für Filtermodule, deren Membranen, Ersatzteile und Zubehör beträgt 4000 Betriebsstunden, maximal 12 Monate ab Lieferung, bei vereinbarter Montage ab fertiger Montage, bei vereinbartem Probebetrieb, sobald dieser ohne Beanstandung durchgeführt wurde.
8.10. Bei Bauwerken, Sachen im Sinne von § 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB (Baustoffe und Bauteile) und Werkleistungen im Sinne von § 634 a Abs. 1 Nr. 2 BGB gelten die gesetzlichen Gewähr- leistungsfristen.
8.11. Über die vorstehenden Gewährleistungsansprüche hinausgehende Ansprüche des Käufers sind ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Ansprüche auf Ersatz von Schäden, die nicht an der Lieferung selbst entstanden sind. Vorstehende Haftungsbeschränkung gilt nicht in den Fällen des Vorsatzes und der groben Fahrlässigkeit. Die Haftungsbeschränkung gilt ebenfalls nicht bei schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie bei Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.
8.12. Soweit eine Haftung nicht schon gemäß Ziffer 8.11 ausgeschlossen ist haften wir bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten jedoch nur bis zur Höhe des typischerweise eintretenden, vorhersehbaren Schadens maximal bis zu 50% des Bestellwert.
8.13. Im Falle der Ziffer 8.11 ist die Ersatzpflicht für Sach- und Personenschäden auf die Deckungssumme unserer Haftpflichtversicherung beschränkt. Maximal haften wir jedoch max. € 100.000,–pro Jahr und Ereignis. Wir sind bereit, dem Käufer auf Verlangen Auskunft über das Bestehen einer Haftpflichtversicherung zu erteilen.
8.14 Für Rücksendungen – mit Ausnahme von Rücksendungen wegen Mangelhaftigkeit der Ware – trägt der Käufer die Gefahr und Kosten. 8.15. Beanstandete Ware darf nur mit ausdrücklichem Einverständnis des Verkäufers zurückgesandt werden. Im Übrigen gelten §§ 439, 440 BGB.

 

9. Haftung
9.1. Eine weitergehende Haftung auf Schadensersatz als in Ziffern 8.11., 8.12. und 8.13 vorgesehen ist – ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs – ausgeschlossen.
9.2. Vorstehende Regelung gilt nicht für Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz und für Ansprüche wegen anfänglichen Unvermögens oder zu vertretender Unmöglichkeit.
9.3. Der Haftungsausschluss in Ziffern 8.11., 8.12., 8.13. und Ziffer 9.1. gilt entsprechend auch für solche Ansprüche, die durch vor oder nach Vertragsabschluss liegende Beratungen, Auskünfte, Angaben in Druckschriften entstanden sind.
9.4. Soweit unsere Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung unserer Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.

 

10. Preise und Zahlung
10.1. Die Preise verstehen sich, wo keine andere Angabe erfolgt, zuzüglich der am Tag der Rechnungsstellung geltenden gesetzlichen Mehrwertsteuer welche der Käufer zusätzlich zahlen muss, soweit dies gesetzlich vorgeschrieben ist. 10.2. Die Preisstellung erfolgt in Euro.
10.3. Soweit nicht anders im Angebot oder der Verkaufspreislisten angegeben oder soweit nicht anders zwischen uns und dem Käufer schriftlich vereinbart, sind alle von uns genannten Preise auf der Basis EXW (Incoterms 2010) genannt. Soweit wir bereit sind, die Ware an anderen Orten auszuliefern, hat der Käufer die Kosten für Transport, Verpackung und Versicherung zu tragen.
10.4. Wir behalten uns das Recht vor, nach rechtzeitiger Benachrichtigung des Käufers und vor Ausführung der Auslieferung der Ware, den Warenpreis in der Weise anzuheben, wie es aufgrund der allgemeinen außerhalb der Kontrolle stehenden Preisentwicklung erforderlich (wie etwa Wechselkursschwankungen, Währungsregularien, Zolländerungen, deutlicher Anstieg von Material- oder Herstellungskosten) oder aufgrund der Änderung von Lieferanten nötig ist.
10.5. Unsere Kaufpreisforderungen sind grundsätzlich „Netto-Kasse“ und ohne jeden Abzug sofort nach Rechnungserhalt zur Zahlung fällig, soweit nicht ein anderes Zahlungsziel schriftlich vereinbart wird
10.6. Die Annahme von Wechseln oder Schecks muss im Vorhinein schriftlich vereinbart werden und erfolgt nur zahlungshalber, die Kosten der Diskontierung und der Einziehung trägt der Käufer. 10.7. Wird der Rechnungsbetrag nicht binnen längstens 15 Kalendertagen ab Rechnungsdatum oder zum anderweitigen Fälligkeitstermin ausgeglichen, sind wir berechtigt, Verzugszinsen in nachgewiesener Höhe, mindestens aber in Höhe von 8% über dem Basiszinssatz der EZB zu berechnen, ohne dass es einer besonderen Mahnung bedarf.
10.8. Wenn bei dem Käufer kein ordnungsgemäßer Geschäftsbetrieb mehr gegeben ist, insbesondere bei ihm gepfändet wird, ein Scheck- oder Wechselprotest stattfindet oder Zahlungsstockung oder gar Zahlungseinstellung eintritt oder von ihm ein gerichtliches oder außergerichtliches Vergleichsverfahren oder ein ihn betreffendes Konkursverfahren beantragt oder ein Verfahren nach der Insolvenzordnung beantragt wird, sind wir berechtigt, alle unsere Forderungen aus der Geschäftsverbindung sofort fällig zu stellen, auch wenn wir Wechsel oder Schecks angenommen haben. Dasselbe gilt, wenn der Käufer mit seinen Zahlungen an uns in Verzug gerät oder anderer Umstände bekannt werden, die seine Kreditwürdigkeit zweifelhaft erscheinen lassen. Außerdem sind wir in einem solchen Fall berechtigt, Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistung zu verlangen oder vom Vertrag zurückzutreten.
10.9. Der Käufer kann nur mit solchen Forderungen aufrechnen, die unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Außerdem ist der Käufer zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht.
10.10. Vertreter oder Kundendienst-Techniker sind zum Inkasso nicht berechtigt, soweit sie nicht ausdrücklich schriftlich bevollmächtigt sind.

 

11. Eigentumsvorbehalt
11.1. Wir behalten uns das Eigentum an dem Liefergegenstand bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Liefervertrag und der gesamten Geschäftsverbindung einschließlich Saldoforderungen aus Kontokorrent sowie aus Refinanzierungs- oder Umkehrwechseln sowie der Zinsen und Kosten einer etwaigen Rechtsverfolgung vor. 11.2. Der Käufer ist berechtigt, die von uns gelieferte Ware im ordnungsgemäßen Geschäftsgang zu veräußern. Die hiervor eingeräumte Berechtigung erlischt insbesondere in den nachstehend in Ziffer
11.3 genannten Fällen. Darüber hinaus sind wir berechtigt, die Veräußerungsbefugnisse des Käufers durch schriftliche Erklärung zu widerrufen, wenn er mit der Erfüllung seiner Verpflichtungen uns gegenüber und insbesondere mit seinen Zahlungen in Verzug gerät oder sonstige Umstände bekannt werden, die seine Kreditwürdigkeit zweifelhaft erscheinen lassen.
Für das Recht des Käufers, die von uns gelieferte Ware zu verarbeiten, gelten die Beschränkungen des vorstehenden Abs. 11.2 entsprechend. Durch die Verarbeitung erwirbt der Käufer kein Eigentum an den ganz oder teilweise hergestellten Sachen; die Verarbeitung erfolgt unentgeltlich ausschließlich für uns als Hersteller im Sinne von § 950 BGB. Sollte unser Eigentumsvorbehalt dennoch durch irgendwelche Umstände erlöschen, so sind der Käufer und wir uns schon jetzt darüber einig, dass das Eigentum an den Sachen mit der Verarbeitung auf uns übergeht, wir die Übereignung annehmen und der Käufer unentgeltlicher Verwahrer der Sachen bleibt. 11.4. Wird unsere Vorbehaltsware mit noch im Fremdeigentum stehenden Waren verarbeitet oder untrennbar vermischt, erwerben wir Miteigentum an den neuen Sachen oder vermischten Bestand. Der Umfang des Miteigentums ergibt sich aus dem Verhältnis des Rechnungswertes der von uns gelieferten Vorbehaltsware zum Rechnungswert der übrigen Ware.
11.5. Waren, an denen wir gem. der vorstehenden Ziffer 11.3 und 11.4 Eigentum oder Miteigentum erwerben, gelten, ebenso wie die uns gem. vorstehendem Ziffer 11.1 unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware, als Vorbehaltsware im Sinne der nachfolgenden Bestimmungen.
11.6. Der Käufer tritt bereits jetzt die Forderungen aus einem Weiterverkauf der Vorbehaltsware an uns ab. Zu den Forderungen aus einem Weiterverkauf zählt auch die Forderung gegen die Bank, die im Rahmen des Weiterverkaufs ein Akkreditiv zugunsten des Käufers (= Wiederverkäufers) eröffnet hat oder bestätigt. Wir nehmen diese Abtretung hiermit an. Handelt es sich bei der Vorbehaltsware um ein Verarbeitungsprodukt oder um einen vermischten Bestand, worin neben von uns gelieferter Ware nur solche Gegenstände enthalten sind, die entweder dem Käufer gehörten oder aber ihm von Dritten nur unter dem so genannten einfachen Eigentumsvorbehalt geliefert worden sind, so tritt der Käufer die gesamte Forderung aus Weiterveräußerung der Ware an uns ab. Im anderen Falle, also bei einem Zusammentreffen von Vorauszessionen an uns und andere Lieferanten steht uns ein Bruchteil des Veräußerungserlöses zu, und zwar entsprechend dem Verhältnis des Rechnungswertes unsere Ware zum Rechnungswert der anderen verarbeiteten oder vermischten Ware.
11.7 Soweit unsere Forderungen insgesamt durch die vorstehend erklärten Abtretungen bzw. Vorbehalte zu mehr als 125% zweifelsfrei besichert sind, wird der Überschuss der Außenstände bzw. der Vorbehaltsware auf Verlangen des Käufers nach unserer Auswahl freigegeben.
11.8. Der Käufer ist ermächtigt, die Außenstände aus Weiterveräußerung der Ware einzuziehen. Diese Einzugsermächtigung entfällt, wenn bei dem Käufer kein ordnungsgemäßer Geschäftsgang mehr gegeben ist. Darüber hinaus können wir die Einziehungsermächtigung des Käufers widerrufen, wenn er mit der Erfüllung seiner Pflichten uns gegenüber, insbesondere mit seinen Zahlungen in Verzug gerät oder sonstige Umstände bekannt werden, die seine Kreditwürdigkeit zweifelhaft erscheinen lassen. Entfällt die Einziehungsermächtigung oder wird sie von uns widerrufen, hat uns der Käufer auf unser Verlangen unverzüglich die Schuldner der abgetretenen Forderungen mitzuteilen und uns die zur Einziehung erforderlichen Auskünfte und Unterlagen zu geben. Wir sind berechtigt, die Abtretung nach seiner Wahl offenzulegen.
11.9. Der Käufer darf die Lieferung weder verpfänden noch zur Sicherheit übereignen; er hat diese ordnungsgemäß zu lagern, ggf. gemäß unseren Vorgaben zu warten und zu versichern. Bei Zugriffen Dritter auf unsere Vorbehaltsware oder die uns abgetretenen Außenstände ist der Käufer verpflichtet, auf unser Eigentum/unser Recht hinzuweisen und uns unverzüglich zu benachrichtigen. Die Kosten einer Intervention trägt der Käufer. Für den Fall des Weiterverkaufs, der Verarbeitung oder der Vermischung besteht ein Recht auf jederzeitige vollständige Auskunft zum jeweiligen Vorgang zu unseren Gunsten.
11.10. Bei vertragswidrigem Verhalten, insbesondere Zahlungsverzug ist der Käufer verpflichtet, auf unser erstes Anfordern, die bei ihm noch befindliche Vorbehaltsware herauszugeben und etwaige, gegen Dritte bestehende Herausgabeansprüche wegen der Vorbehaltsware an uns abzutreten. In der Zurücknahme sowie der Pfändung von Vorbehaltsware durch uns liegt kein Rücktritt vom Vertrag.

 

12. Unmöglichkeit, Vertragsanpassung
12.1. ist die uns obliegende Leistung aufgrund eines eigenen Verschuldens unmöglich, so ist der Käufer berechtigt, Schadensersatz bzw. Aufwendungsersatz bis höchstens 10 % des Wertes desjenigen Teils der Lieferung, welcher wegen der Unmöglichkeit nicht in zweckdienlichem Betrieb genommen werden kann, zu erlangen. Diese Haftungsbeschränkung gilt nicht, soweit Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt. Das Recht des Käufers zum Rücktritt vom Vertrag bleibt unberührt.

 

13. Anwendbares Recht, Schiedsgericht
13.1. Alle sich aus oder im Zusammenhang mit dem zwischen uns und dem Käufer bestehenden Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten werden nach der Schiedsordnung des Schiedsgerichts der Industrie – und Handelskammer Erufrt endgültig entschieden. Das Schiedsgericht besteht aus einem Schiedsrichter. Bei nationalen Geschäften ist die Schiedssprache Deutsch, bei Geschäften mit Auslandsberührung im nicht-deutschsprachigen Raum ist die Schiedssprache Englisch. Der Schiedsrichter muss die Schiedssprache beherrschen. Der Sitz des Schiedsgerichts ist Erfurt. Ergänzend bzw. im Falle einer fehlenden oder unwirksamen Schiedsvereinbarung ist für alle Rechtstreitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis ist das Landgericht Gotha, örtlich und sachlich zuständig.
13.2. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Das Schiedsgericht soll dieses materielle Recht anwenden. Ungeachtet der Regelungen der §§ 305 bis 310 BGB ist das Schiedsgericht im Falle des Verstoßes einer Vertragsklausel gegen § 307 BGB befugt, die Klausel auf einen angemessenen Inhalt zurückzuführen. Internationales Kaufrecht ist ausgeschlossen. Das gilt ausdrücklich auch für die Anwendung des Übereinkommens der Vereinten Nationen über die Verträge über den internationalen Warenverkauf (CISG).

 

14. Marken / Kennzeichen
14.1. Unsere Warenzeichen dürfen nur mit besonderer schriftlicher Zustimmung und gemäß der Vorgaben des Warenzeicheninhabers im Zusammenhang mit den vom Käufer umgefüllten oder hergestellten Erzeugnissen benutzt werden.

 

15. Kündigung / Rücktritt
15.1. Wir sind zur fristlosen Kündigung des Vertrages berechtigt, wenn sich der Käufer einer schwerwiegenden Vertragsverletzung schuldig macht.
15.2. Der Vertragspartner ist nur dann zum Rücktritt vom Vertrag wegen Nicht- oder nicht rechtzeitiger oder anderer nicht vertragsgemäßer Leistung berechtigt, wenn wir diese Leistungsstörung zu vertreten haben und eine vom Vertragspartner gesetzte angemessene Nachfrist erfolglos abgelaufen ist.

 

16. Schlussbestimmungen
16.1. Für Auslandsgeschäfte ist auch die deutsche Textfassung der Vereinbarung ist maßgebend.
16.2. Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieser Allgemeinen Verkaufsbedingungen berührt nicht die Wirksamkeit der übrigen Regelungen. Unwirksame Bestimmungen gelten als durch solche wirksame Regelungen ersetzt, die geeignet sind, den wirtschaftlichen Zweck der weggefallenen Regelung soweit wie möglich zu verwirklichen.
16.3. Der Käufer ist damit einverstanden, dass der wir seine Kontaktinformationen, einschließlich Namen, Telefonnummern und E-Mail-Adressen, in allen Ländern, in denen wir und/oder seine verbundenen Unternehmen geschäftlich tätig sind, speichern und nutzen dürfen. Solche Informationen können im Rahmen der bestehenden Geschäftsbeziehung durch uns verarbeitet und genutzt werden und an ferner an unsere Subunternehmer, Business Partner und Bevollmächtigte und ihrer verbundenen Unternehmen zum Zwecke der gemeinsamen Geschäftsaktivitäten, einschließlich der Kommunikation mit den Kunden, weitergegeben werden (z. B. zur Bearbeitung von Bestellungen, für Werbekampagnen, zur Marktforschung).

 

Besondere Bedingungen für die Durchführung des Kundendienstes, von Wartungen, Montagen und Reparaturen
17. Allgemeines
17.1. Es gelten die Bestimmungen der vorstehenden Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen entsprechend, soweit nichts Abweichendes bestimmt ist.
17.2. Die Annahme des Auftrags kann auch durch dessen Ausführung erfolgen.

 

18. Kostenvoranschläge
18.1. Kostenvoranschläge sind nur verbindlich, wenn sie schriftlich abgegeben oder als verbindlich bezeichnet werden.

 

19. Rechnung und Zahlung
19.1. Arbeitsleistung, verwendete Teile, Materialien und Nachfüllwirkstoffe werden gesondert berechnet, soweit nicht bei Auftragserteilung schriftlich ein Pauschalpreis vereinbart wurde. Soweit anwendbar, gilt unsere jeweilige Kundendienst- und Ersatzteilpreisliste.
19.2. Zahlungen sind unmittelbar nach Arbeitsausführung und Aushändigung der Rechnung netto direkt an duns zu leisten oder an Bevollmächtigte, sofern diese eine schriftliche Inkassovollmacht nachweisen.

 

20. Abnahme
20.1. Die Abnahme und Anerkennung unserer Leistungen erfolgt durch Unterschrift auf dem Kundendienstauftrag oder entsprechendem Vordruck, mündliche Billigung oder vorbehaltlose Zahlung der Rechnung.
20.2. Erfolgt keine solche Abnahme, gilt die Leistung mit Ablauf von 12 Werktagen nach schriftlicher Mitteilung der Fertigstellung der Leistungen als abgenommen, spätestens jedoch mit Inbetriebnahme der Anlage.
20.3. Mit der Annahme der Lieferung oder der Abnahme der Werkleistung geht die Gefahr auf den Auftraggeber über.

 

21. Ersetzte Teile
21.1. Ersetzte Teile gehen ins unser Eigentum über, sofern bei Auftragserteilung nichts anderes vereinbart wurde.

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